Was die Gefährdungsbeurteilung ist, und was sie nicht ist
Sie ist das Dokument, in dem der Betreiber festlegt und begründet, wie er seine Anlage sicher betreibt.
Die Pflicht steht in § 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen. Der Betreiber muss die Gefährdungen beurteilen, die beim Betrieb auftreten können, daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten und das Ergebnis dokumentieren. Betreiber ist nach § 2 Nummer 3 ÜAnlG, wer bestimmenden Einfluss auf Errichtung, Änderung oder Betrieb der Anlage ausübt. Auf ein Arbeitsverhältnis kommt es dabei nicht an. Genau deshalb gilt die Pflicht auch im reinen Wohngebäude, in dem niemand beschäftigt ist.
Dieser Punkt geht in der Praxis regelmäßig durcheinander, und die Verwechslung ist folgenreich. § 3 Absatz 1 Satz 1 BetrSichV verlangt eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel. Satz 3 desselben Absatzes schränkt aber ausdrücklich ein: Für Aufzugsanlagen gilt das nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden. Wer die Pflicht der Wohnungsgenossenschaft allein auf § 3 BetrSichV stützt, argumentiert gegen den Wortlaut. Die tragende Norm ist § 4 ÜAnlG. Die TRBS 3121 sagt es in Abschnitt 3.1.2 genauso.
Entscheidend ist, was daraus folgt. Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht ein Dokument neben den Fristen, sondern das Dokument, aus dem die Fristen kommen. § 3 Absatz 6 BetrSichV verpflichtet dazu, Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen, und Satz 2 stellt ausdrücklich klar, dass das auch für Aufzugsanlagen gilt. Wer keine Gefährdungsbeurteilung hat, hat keine begründete Frist, sondern eine Gewohnheit.
Sie ist keine Prüfung. Die wiederkehrende Prüfung führt die zugelassene Überwachungsstelle durch. Stellt die ZÜS fest, dass die Prüffrist unzutreffend festgelegt ist, muss der Betreiber sie in Abstimmung mit ihr verkürzen. Ist er damit nicht einverstanden, muss er eine Entscheidung der Behörde herbeiführen.
Sie ist keine Wartungsplanung. Die Instandhaltung nach § 10 BetrSichV und Anhang 1 Nummer 4.2 BetrSichV folgt aus ihr, ist aber nicht mit ihr identisch. Ein Wartungsvertrag ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung, auch wenn er Intervalle nennt.
Sie ist keine Sicherheitsbewertung der Bausubstanz. Die Beurteilung des technischen Zustands einer Bestandsanlage ist ein wertvoller Baustein, aber ein anderer. Die Gefährdungsbeurteilung nimmt deren Ergebnisse auf und leitet Maßnahmen daraus ab.
Wer sie erstellen darf
Erstellen darf sie, wer fachkundig ist. Verantwortlich bleibt in jedem Fall der Betreiber.
§ 2 Absatz 5 BetrSichV definiert fachkundig als denjenigen, der über die für die Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Dazu zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit, und die Fachkenntnisse sind durch Schulungen aktuell zu halten. Wichtig ist das kleine Wort dazwischen: Die Verordnung verknüpft die drei Elemente mit „oder“. Die kumulative Verknüpfung mit „und“ steht in § 2 Absatz 6 und betrifft die zur Prüfung befähigte Person, also eine andere Rolle.
§ 3 Absatz 3 Satz 3 BetrSichV verlangt, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Satz 4 ergänzt: Verfügt der Verantwortliche selbst nicht über die entsprechenden Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen. Wer eine Gefährdungsbeurteilung ohne die nötige Fachkunde durchführt, handelt nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 BetrSichV ordnungswidrig. Dieser Bußgeldtatbestand hängt an § 3 BetrSichV und greift deshalb nur, wenn ein Arbeitgeber die Anlage verwendet. Wo die Pflicht allein auf § 4 ÜAnlG beruht, sieht das Gesetz keinen entsprechenden Bußgeldtatbestand vor. An der Fachkundeanforderung ändert das nichts, weil § 5 ÜAnlG Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik verlangt und die Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 5 ÜAnlG anordnen kann, was zur Pflichterfüllung nötig ist.
Was hineingehört
Eine belastbare Gefährdungsbeurteilung für eine Aufzugsanlage besteht aus sechs Bausteinen.
1. Anlagenbeschreibung und Einstufung+
Anlagennummer, Standort, Baujahr, Bauart, Anzahl der Haltestellen, Tragfähigkeit, Antriebsart. Dazu die Einstufung nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 BetrSichV: Aufzug im Sinne der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU, Maschine nach Anhang IV Ziffer 17 der Maschinenrichtlinie wie Baustellenaufzug oder Fassadenbefahranlage, oder Personen-Umlaufaufzug. Diese Einstufung entscheidet über den gesamten Pflichtenumfang und wird im Bestand erstaunlich oft falsch geführt.
2. Nutzungsanalyse+
Gebäudeart, Nutzergruppen, Fahrtenzahl, Umgebungsbedingungen, öffentliche Zugänglichkeit, Vandalismusrisiko. Aus diesen Angaben leiten sich die Intervalle her. Das Modell dazu steht auf der Seite Wartungs- und Kontrollintervalle.
3. Gefährdungsermittlung an der Anlage selbst+
Der praktisch wichtigste und zugleich am seltensten genutzte Katalog dafür steht in Anhang 1 der TRBS 3121. Er listet 22 typische Gefährdungssituationen an Bestandsanlagen auf und nennt zu jeder empfohlene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sowie eine Risikoeinschätzung für Anlagen, die nach TRA 200 oder nach DIN EN 81-1 beziehungsweise 81-2 in der Fassung von 1998 errichtet wurden. Für Anlagen aus den achtziger und neunziger Jahren ist das der genaueste verfügbare Raster. Der Anhang ist amtlich bekanntgemacht und bei der BAuA kostenfrei abrufbar.
4. Schnittstelle zwischen Aufzugsanlage und Gebäude+
Seit dem 28. Februar 2025 in Anhang 4 der TRBS 3121 geregelt und im Bestand fast durchgängig nicht dokumentiert. Abschnitt 3.1.2 verlangt ausdrücklich, dass der Betreiber die Schnittstellen zwischen Aufzug und Gebäude betrachtet: Brandmeldung, Schachtentrauchung, die Instandhaltung gebäudeseitiger Komponenten, die Kennzeichnung von Anschlagpunkten sowie die baulichen und anlagentechnischen Nachweise zum Schacht. Anhang 4 nennt zusätzlich Temperatureinwirkung, Explosionsschutz, Feuchtigkeit, vorgesetzte Brandschutztüren, automatische Evakuierung im Brandfall und den Zugang betriebsfremder Personen.
5. Cyberbedrohungen+
Soweit die Anlage digitale Komponenten mit Schnittstellen nach außen enthält, sind mögliche Manipulationen zu beurteilen. Maßgeblich ist die TRBS 1115 Teil 1. Sie behandelt Cyberbedrohungen ausdrücklich als Teil der Gefährdungsbeurteilung, nicht als eigenes Dokument, und es genügt, auf eine unterlagerte Dokumentation zu verweisen. Ein Arbeitsmittel ohne erreichbare Schnittstellen fällt nach Abschnitt 1 Absatz 5 gar nicht in ihren Anwendungsbereich. Näheres auf der Seite Cybersicherheit bei Aufzügen.
6. Maßnahmen, Fristen und Verantwortlichkeiten+
Der Teil, auf den alles zuläuft. Je Gefährdung eine Maßnahme, je Maßnahme eine Frist und eine benannte verantwortliche Person. Hier stehen das Wartungsintervall, das Kontrollintervall, die Benennung der beauftragten Person und die Prüffrist. § 3 Absatz 8 BetrSichV verlangt für die Dokumentation mindestens die auftretenden Gefährdungen, die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, die Art der erforderlichen Prüfungen samt Fristen sowie das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung.
Dazu kommen bei bestimmten Anlagenarten eigene Kapitel: Feuerwehraufzüge nach Anhang 3 der TRBS 3121, Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen nach Anhang 5.
Seit dem 1. April 2026 hat der Cyber-Baustein eine unmittelbare Prüfkonsequenz. Der Beschluss B-002 in der Revision 5 des ZÜS-Erfahrungsaustauschkreises legt fest, dass die zugelassene Überwachungsstelle die Maßnahmen des Betreibers gegen Cyberbedrohungen im Rahmen der Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummern 3 und 4.1 BetrSichV mitprüft. Fehlt dazu jede Aussage, ist das ein geringfügiger Mangel; sind schutzbedürftige Einrichtungen über ungeschützte Schnittstellen erreichbar, ein erheblicher.
Selbstcheck: liegt Ihre Gefährdungsbeurteilung vollständig vor?
Zehn Fragen, die Sie an jedem vorliegenden Dokument in fünf Minuten prüfen können, ohne selbst Aufzugsfachmann zu sein.
| # | Frage |
|---|---|
| 1 | Steht die Anlagennummer darin, und ist die Anlage eindeutig identifizierbar? |
| 2 | Ist die Einstufung nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 BetrSichV ausdrücklich benannt und begründet? |
| 3 | Wird die tatsächliche Nutzung dieses Gebäudes beschrieben, nicht nur eine Gebäudeart? |
| 4 | Werden die Gefährdungen an der Anlage einzeln aufgeführt, oder steht dort nur eine Sammelaussage? |
| 5 | Gibt es ein Kapitel zur Schnittstelle Aufzug und Gebäude, insbesondere zu Brandmeldung und Schachtentrauchung? |
| 6 | Gibt es ein Kapitel zu Cyberbedrohungen oder eine dokumentierte Feststellung, dass die Anlage keine erreichbaren Schnittstellen hat? |
| 7 | Steht zu jeder Maßnahme eine Frist und eine namentlich benannte verantwortliche Person? |
| 8 | Sind Wartungsintervall, Kontrollintervall und Prüffrist konkret genannt und hergeleitet, nicht nur behauptet? |
| 9 | Ist das Dokument datiert und unterschrieben? |
| 10 | Ist eine Überprüfung nach dem 28. Februar 2025 dokumentiert, mindestens als Vermerk mit Datum? |
Was konkret beurteilt wird: die 22 Gefährdungssituationen
Die häufigste Frage von Betreibern lautet: Was schaut sich da eigentlich jemand an? Die Antwort steht in Anhang 1 der TRBS 3121.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens sind die Empfehlungen des Anhangs keine Anforderungen im Sinne von § 1 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV, sie entfalten also keine Vermutungswirkung. Zweitens ist der Katalog nicht abschließend: Er deckt die Anlage selbst ab, nicht die Schnittstelle zum Gebäude und nicht die Cyberbedrohungen. Die mittlere Spalte gibt den Wortlaut der Technischen Regel wieder, die rechte übersetzt ihn.
| Nr. | Gefährdungssituation nach Anhang 1 TRBS 3121 | Im Klartext |
|---|---|---|
| 1 | Stolpergefahr beim Betreten und Verlassen des Fahrkorbs durch Unbündigkeit der Fahrkorbschwelle zur Schachttürschwelle | Der Fahrkorb hält nicht bündig mit dem Stockwerk. Es bleibt eine Stufe, über die gestolpert wird. Der häufigste Unfallhergang überhaupt. |
| 2 | Quetsch- und Schergefahren durch fehlende oder unzulängliche Abtrennung der Fahrbahn des Gegen- bzw. Ausgleichsgewichts | Das Gegengewicht fährt ungeschützt im Schacht. Wer sich dort zu Wartungszwecken aufhält, kann eingequetscht werden. |
| 3 | Quetsch- und Schergefahren in der Schachtgrube durch benachbarte Aufzugsanlagen | Mehrere Aufzüge in einem gemeinsamen Schacht ohne Trennwand. In der Schachtgrube kann man von der Nachbaranlage erfasst werden. |
| 4 | Quetsch- und Schergefahren im Schacht durch benachbarte Aufzugsanlagen | Dasselbe auf ganzer Schachthöhe, betrifft vor allem Arbeiten auf dem Fahrkorbdach. |
| 5 | Quetschgefahr in der Schachtgrube und im Schachtkopf durch zu geringe Schutzräume | Oben und unten fehlt der Freiraum, in den sich eine Person retten kann, wenn der Fahrkorb bis an den Endpunkt fährt. |
| 6 | Stolper- und Absturzgefahren beim Zugang zur Schachtgrube | Kein sicherer Ein- und Ausstieg, keine Leiter, kein Haltegriff. |
| 7 | Quetsch-, Scher- und Einzugsgefahren in der Schachtgrube oder im Rollenraum durch sich bewegende Teile des Aufzugs | Ungeschützte Umlenkrollen und Seile, an denen Kleidung oder Gliedmaßen erfasst werden. |
| 8 | Stoß-, Stolper-, Quetsch- und Schergefahren durch fehlende oder unzulängliche Schachtbeleuchtung | Im Schacht ist es zu dunkel, um Gefahren überhaupt zu erkennen. |
| 9 | Absturzgefahr bzw. Quetsch- und Schergefahren durch zerstörtes Glas in Schachttüren oder Sichtfenstern | Glasflächen ohne Sicherheitsverglasung. Bricht das Glas, entstehen Schnittverletzungen oder eine offene Schachtöffnung. |
| 10 | Stoß-, Einzugs- und Quetschgefahren durch fehlende oder unzulängliche Schutzeinrichtungen an kraftbetätigten Türen | Die Tür schließt, obwohl jemand im Weg steht. Es fehlen Lichtgitter oder Kraftbegrenzung. |
| 11 | Absturz-, Quetsch- und Schergefahren durch unsichere Verriegelungseinrichtung der Schachttür | Die Schachttür lässt sich öffnen, obwohl gar kein Fahrkorb dahinter steht. Absturz in den Schacht. |
| 12 | Absturzgefahr in den Schacht durch Fehlen der automatischen Selbstschließeinrichtung an Schiebetüren | Eine offen stehende Schachttür schließt nicht von allein und bleibt als offenes Loch zurück. |
| 13 | Absturzgefahr in den Schacht während der Personenbefreiung durch unzureichende Länge der Schürze unterhalb des Fahrkorbs | Steht der Fahrkorb zwischen zwei Etagen, klafft bei der Befreiung eine offene Lücke unter ihm. |
| 14 | Quetsch-, Scher- und Einzugsgefahren durch fehlende Fahrkorbabschlusstüren | Der Fahrkorb hat keine eigene Tür. Während der Fahrt liegt die Schachtwand frei. |
| 15 | Absturzgefahr durch fehlende oder unzulängliche Umwehrung auf dem Fahrkorbdach bei Abstand über 0,30 m zur Schachtwand | Wer zur Wartung auf dem Dach steht, kann in den Spalt zur Schachtwand stürzen. |
| 16 | Gefahren durch fehlenden Schutz vor unkontrollierten Auf- oder Abwärtsbewegungen des Fahrkorbs mit geöffneten Türen und Übergeschwindigkeit in Aufwärtsrichtung bei elektrisch angetriebenen Aufzügen | Der Fahrkorb fährt mit offener Tür an oder rutscht ab. Die Absicherung gegen unbeabsichtigte Bewegung fehlt. |
| 17 | Gefahren durch fehlenden oder unzulänglichen Schutz gegen Absturz, Übergeschwindigkeit und Absinken bei hydraulisch angetriebenen Aufzügen | Bei Hydraulikanlagen fehlt die Sicherung gegen Absacken oder zu schnelles Abwärtsfahren. |
| 18 | Gefährdung durch zu große Verzögerung in den Endlagen durch fehlende oder unzulängliche Puffer | Am oberen und unteren Ende fehlt die Dämpfung. Ein Aufsetzen wird zum harten Schlag. |
| 19 | Absturzgefahr in den Schacht durch nicht verriegelte Fahrkorbtür bei großem Abstand zwischen Fahrkorbtür und Schachtwand | Die Fahrkorbtür lässt sich während der Fahrt öffnen, obwohl dahinter der offene Schacht liegt. |
| 20 | Quetsch- und Schergefahren durch nicht sicheres Abschalten des Antriebs bei Ansprechen einer Schutzeinrichtung | Spricht eine Schutzeinrichtung an, stoppt der Antrieb nicht zuverlässig. |
| 21 | Elektrischer Schlag durch unzulänglichen Schutz und/oder fehlende Angaben auf den Kennzeichnungen elektrischer Einrichtungen | Unzureichender Berührungsschutz oder fehlende Kennzeichnung an elektrischen Einrichtungen. |
| 22 | Quetsch-, Scher- und Einzugsgefahren im Arbeitsbereich des Fahrkorbdachs durch fehlende Inspektionssteuerung und/oder Notbremsschalter | Wer auf dem Fahrkorbdach arbeitet, kann die Anlage nicht selbst stoppen oder langsam steuern. |
Der Katalog richtet sich überwiegend an Bestandsanlagen. Eine Anlage, die nach DIN EN 81-20 errichtet wurde, erfüllt die meisten Punkte bauartbedingt. Seine Wirkung entfaltet er bei Anlagen aus den achtziger und neunziger Jahren.
Ein großer Teil betrifft nicht die Fahrgäste, sondern das Wartungspersonal. Die Nummern 2 bis 8, 15 und 22 beschreiben Gefahren im Schacht, in der Schachtgrube und auf dem Fahrkorbdach. Das ist der Grund, warum die Gefährdungsbeurteilung auch dann Pflicht ist, wenn im Gebäude niemand beschäftigt ist: Gefährdet sind die Beschäftigten der Wartungsfirma.
Zu vielen Punkten nennt der Anhang mehrere gleichwertige Maßnahmen. Wo Schutzmaßnahmen mit a), b), c) gekennzeichnet sind, genügt eine davon. Das ist der praktische Hebel gegen überzogene Angebote.
Am Ende des Anhangs steht ein Abschnitt, der selten gelesen wird und viel erklärt: eine Aufstellung der hohen Risiken aus DIN EN 81-80:2004, die der Ausschuss bewusst nicht übernommen hat, jeweils mit Begründung. Dort finden sich unter anderem die vollwandige Schachtumwehrung, die Schürze unter der Schachttürschwelle und die Notentriegelung der Schachttüren. Wenn ein Angebot Maßnahmen aus dieser Liste als zwingend erforderlich darstellt, ist das der Punkt zum Nachfragen.
Wer die 22 Punkte mit dem vergleicht, was die beauftragte Person bei ihrer regelmäßigen Kontrolle abarbeitet, sieht den Unterschied sofort: Die zwölf Kontrollpunkte dort prüfen, ob die vorhandene Technik funktioniert. Die 22 Gefährdungssituationen hier prüfen, ob die Technik überhaupt ausreicht. Das eine ersetzt das andere nicht.
Was sich 2025 geändert hat, und warum das jeden Bestand betrifft
Die TRBS 3121 wurde 2025 zweimal geändert. Die erste und inhaltlich wichtigere Änderung wurde am 28. Februar 2025 bekanntgemacht (GMBl 2025 S. 137 Nr. 7). Sie hat den Begriff des Betreibers wieder eingeführt, die beauftragte Person wieder verankert, in Abschnitt 3.3.2 den Katalog der zwölf Kontrollpunkte aufgenommen und zwei neue Anhänge ergänzt: Anhang 3 zu Feuerwehraufzügen und Anhang 4 zur Schnittstelle Aufzug und Gebäude. Die zweite Änderung folgte am 17. Oktober 2025 (GMBl 2025 S. 691 Nr. 32). Sie betrifft vor allem Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen, für die Anhang 5 hinzugekommen ist.
Praktisch ist das weniger dramatisch, als es klingt, aber es ist zu tun. In den meisten Fällen genügt eine Ergänzung um zwei Kapitel, Schnittstelle Gebäude und Cyberbedrohungen, plus eine Aktualisierung des Abschnitts zur beauftragten Person. Bei einem Portfolio mit technisch ähnlichen Anlagen lässt sich das weitgehend übertragen. Wer dagegen gar keine Gefährdungsbeurteilung hat, hat kein Aktualisierungsthema, sondern ein Grundlagenthema.
Wann sie überprüft werden muss
Für die Überprüfung gibt es keine gesetzliche Frist. Wer eine nennt, erfindet sie.
§ 3 Absatz 7 BetrSichV unterscheidet zwei Ebenen. Erstens die regelmäßige Überprüfung unter Berücksichtigung des Stands der Technik, ohne festen Turnus. Zweitens die unverzügliche Aktualisierung bei sicherheitsrelevanten Veränderungen, neuen Erkenntnissen aus dem Unfallgeschehen oder unwirksamen Schutzmaßnahmen. Übersetzt in den Aufzugsalltag sind das:
- jede prüfpflichtige oder sonstige Änderung an der Anlage, also auch der Tausch der Steuerung, des Türantriebs oder der Notrufeinrichtung
- jeder Unfall und jedes Versagen eines Bauteils, ausdrücklich auch ein Fangvorgang ohne Personenschaden
- auffällige Mängel aus einer ZÜS-Prüfung oder aus der Funktionskontrolle
- geänderte Nutzung des Gebäudes. Abschnitt 3.8 der TRBS 3121 verlangt dann ausdrücklich, Schutzmaßnahmen, Prüffristen und technische Unterlagen zu überprüfen
- geändertes Regelwerk, wie zuletzt 2025
Weil diese Anlässe im Alltag zuverlässig übersehen werden, hat sich in der Praxis eine fest terminierte turnusmäßige Überprüfung durchgesetzt. Liegt eine Gefährdungsbeurteilung vor und ändert sich nichts an Anlage und Nutzung, ist ein Turnus von drei bis fünf Jahren üblich und ausreichend. Das ist keine Rechtspflicht, aber die einzige Methode, mit der die Anlassprüfung nicht systematisch verpasst wird.
Was die ZÜS damit zu tun hat, und was nicht
Die Gefährdungsbeurteilung selbst steht nicht im Katalog der Ordnungsprüfung. Was die ZÜS bei der wiederkehrenden Hauptprüfung nach TRBS 1201 Teil 4 verlangt, sind die technischen Unterlagen, die Konformitätserklärung, die Beschreibung des Aufzugs, frühere Prüfbescheinigungen, die Übersicht der aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen mit Rechtsgrundlagen und Prüffristen, Notfallplan und Notbefreiungsanleitung sowie die Aufstellung über die getroffenen Schutzmaßnahmen und die Ermittlung der Prüffristen. Diese letzte Aufstellung ist das Ergebnisdokument der Gefährdungsbeurteilung, nicht die Gefährdungsbeurteilung selbst.
Der eigentliche Berührungspunkt liegt woanders und ist seit 2025 deutlich schärfer. Anhang 4 der TRBS 1201 Teil 4 führt in Tabelle A4-1 die Anlagen und Bauteile an der Schnittstelle Aufzug und Gebäude auf und benennt zu jedem, wer den Nachweis führt. Bei einer ganzen Reihe von Positionen ist der Nachweisführende der Arbeitgeber, und die Tabelle stellt klar, dass das typischerweise im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geschieht: die Eignung eines selbsttätig öffnenden Abschlusses der Schachtentrauchung, der Witterungsschutz der Entrauchungsöffnung, die Rauchableitung bei Aufzugsstörung, der Zugang aufzugsfremder Personen zu Triebwerksraum und Schacht sowie Hinweise auf Gefahrstoffe.
Der Interessenkonflikt, den man kennen sollte
Die Gefährdungsbeurteilung wird in der Praxis fast immer von demselben Unternehmen erstellt, das anschließend die Maßnahmen anbietet.
Das ist eine strukturelle Interessenlage, keine Unterstellung. § 16 ÜAnlG verlangt von der zugelassenen Überwachungsstelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit und verbietet sogar eine Vergütung, die sich nach den Prüfergebnissen richtet. Für denjenigen, der die Gefährdungsbeurteilung erstellt, gilt nichts dergleichen. Dort verlangt das Recht Fachkunde, aber keine Unabhängigkeit.
Eine Folge daraus wird selten ausgesprochen: Die eigene Prüfstelle darf die Lücke nicht füllen. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik führt in ihrer FAQ 15-03 die Mitwirkung an der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen ausdrücklich als unzulässige Tätigkeit einer ZÜS auf, ebenso die Festlegung von Schutzmaßnahmen. Damit ist der Kreis derer, die die Beurteilung erstellen dürfen, auf Marktteilnehmer ohne gesetzliche Unabhängigkeitspflicht begrenzt: Wartungsfirmen, Modernisierer und unabhängige Sachverständige. Wer Beurteilung und Ausführung trennen will, muss das selbst organisieren.
Drei Dinge helfen dagegen. Erstens: Trennen Sie, wer beurteilt, von dem, wer die Maßnahme ausführt. Zweitens: Lassen Sie sich zu jeder Maßnahme die Fundstelle nennen. Eine Maßnahme ohne Fundstelle ist eine Empfehlung, keine Pflicht. Drittens: Unterscheiden Sie im Dokument zwischen dem, was rechtlich erforderlich ist, und dem, was den Stand der Technik verbessert. Nur das erste ist verhandlungsfrei.
Im Portfolio: was sich ab zwanzig Anlagen ändert
Ab etwa zwanzig Anlagen ändert sich die Aufgabe. Nicht die Erstellung wird zum Problem, sondern die Übersicht: Für einen Teil der Anlagen liegt eine Gefährdungsbeurteilung vor, für einen anderen vermutlich, für einen dritten sicher nicht. Wann sie zuletzt überprüft wurden, weiß niemand genau, weil die Dokumente bei drei Dienstleistern und in zwei Laufwerken liegen.
Erstens eine Bestandsaufnahme vor der Erstellung. Klären Sie je Anlage: liegt eine vor, von wann, von wem, deckt sie die 2025er Themen ab. Erfahrungsgemäß ist der Deckungsgrad höher als erwartet und der Aktualitätsgrad niedriger.
Zweitens Cluster statt Einzelfälle. § 3 Absatz 5 BetrSichV erlaubt ausdrücklich, vorhandene Gefährdungsbeurteilungen zu übernehmen, sofern Angaben und Festlegungen den eigenen Arbeitsmitteln und Bedingungen entsprechen. Die anlagenspezifischen Teile bleiben individuell, der Rahmen lässt sich vereinheitlichen.
Drittens die Anlässe systematisch mitlesen. Der teuerste Fehler im Portfoliobetrieb ist nicht die fehlende Beurteilung, sondern die nicht bemerkte Änderung. Ein Steuerungstausch an einer von achtzig Anlagen ist nach Anhang 2 der TRBS 1201 Teil 4 eine prüfpflichtige Änderung und löst eine Überprüfungspflicht aus. Er steht aber nur in einem Wartungsprotokoll, das niemand daraufhin liest.
Genau an diesem Punkt setzt ASCENSORIX als Plattform für Aufzugsmanagement an: Prüfberichte und Angebote werden ausgelesen, der jeweiligen Anlage zugeordnet und mit deren Fristen und Mängeln zusammengeführt, sodass die Ereignisse sichtbar werden, die eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung auslösen. Die Beurteilung selbst ersetzt das nicht. Es sorgt dafür, dass der Anlass nicht übersehen wird.
Die vier häufigsten Mängel im Bestand
Sie fehlt ganz. Der häufigste formale Mangel überhaupt. Oft in Beständen, in denen technisch alles ordentlich läuft. Was fehlt, ist die Grundlage, auf der das steht.
Sie ist nicht anlagenspezifisch. Ein Muster mit ausgetauschtem Anlagennamen erfüllt die Anforderung nicht. Erkennbar wird der Mangel daran, dass Nutzungsanalyse und Fristenherleitung bei allen Anlagen identisch sind, obwohl das Portfolio vom Hochhaus bis zum Vierparteienhaus reicht.
Sie ist nicht datiert oder nicht unterschrieben. Ein undatiertes Dokument kann seine Aktualität nicht belegen, und die Datumspflicht aus § 3 Absatz 7 Satz 5 BetrSichV läuft leer.
Die Fristen darin werden nicht gelebt. Die Beurteilung sagt monatliche Kontrolle, tatsächlich wird zweimal im Jahr kontrolliert. Das ist der gefährlichste der vier Fälle, weil das Dokument dann gegen den Betreiber arbeitet.
Häufige Fragen
Ist eine Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge Pflicht?+
Ja. Für Aufzugsanlagen folgt sie aus § 4 ÜAnlG und trifft den Betreiber im Sinne von § 2 Nummer 3 ÜAnlG. Sie ist vor der ersten Verwendung zu erstellen und zu dokumentieren. Sie gilt auch im reinen Wohngebäude, weil die Betreiberpflicht nicht an ein Arbeitsverhältnis anknüpft. Die Pflicht aus § 3 Absatz 1 Satz 1 BetrSichV greift bei Aufzugsanlagen daneben nur, wenn ein Arbeitgeber im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV die Anlage verwendet.
Was wird in einer Gefährdungsbeurteilung für einen Aufzug konkret geprüft?+
An der Anlage selbst die 22 Gefährdungssituationen aus Anhang 1 der TRBS 3121, von der Haltegenauigkeit über die Schutzräume in Schachtgrube und Schachtkopf bis zur Absicherung gegen unbeabsichtigte Fahrkorbbewegung. Dazu kommen die Schnittstelle zwischen Aufzug und Gebäude nach Anhang 4 der TRBS 3121 und, soweit die Anlage digitale Komponenten hat, die Cyberbedrohungen nach TRBS 1115 Teil 1.
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung erneuert werden?+
Es gibt keine gesetzliche Frist. § 3 Absatz 7 BetrSichV verlangt eine regelmäßige Überprüfung unter Berücksichtigung des Stands der Technik und eine unverzügliche Aktualisierung bei Anlass, etwa nach einer Änderung an der Anlage, bei neuen Erkenntnissen aus dem Unfallgeschehen oder wenn die Schutzmaßnahmen sich als unwirksam erweisen. Ergibt die Überprüfung, dass keine Aktualisierung nötig ist, muss das mit Datum vermerkt werden. In der Praxis hat sich zusätzlich eine turnusmäßige Überprüfung alle drei bis fünf Jahre durchgesetzt.
Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung für einen Aufzug?+
Verantwortlich ist der Betreiber. Durchführen darf sie nach § 3 Absatz 3 Satz 3 BetrSichV nur eine fachkundige Person im Sinne von § 2 Absatz 5 BetrSichV. Wer sie ohne diese Fachkunde durchführt, handelt nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 BetrSichV ordnungswidrig. Verfügt der Verantwortliche selbst nicht über die Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen. Die Verantwortung bleibt bei ihm.
Darf die ZÜS oder der TÜV die Gefährdungsbeurteilung erstellen?+
Nein. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zählt die Mitwirkung an der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen in ihrer FAQ 15-03 zu den Tätigkeiten, die für eine zugelassene Überwachungsstelle wegen des Interessenkonflikts ausgeschlossen sind. Grundlage ist der Ausschlusstatbestand in § 16 ÜAnlG und in Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 1 BetrSichV. Erlaubt sind allgemeine Hinweise zu Aufbau und Inhalt einer Gefährdungsbeurteilung, nicht aber deren Erstellung und nicht die Festlegung von Schutzmaßnahmen.
Was kostet eine Gefährdungsbeurteilung für eine Aufzugsanlage?+
Für die Standardbewertung nach Anhang 1 der TRBS 3121 in Verbindung mit einer technischen Bestandserfassung liegen die Preise in der Regel zwischen 400 und 600 Euro je Aufzug (Stand August 2026). Die Spanne erklärt sich aus Anlagentyp, Umfang der Begehung und der Frage, ob zusätzlich eine Bewertung der Bestandssicherheit nach DIN EN 81-80 enthalten ist. Diese Zusatzbewertung ist eine kostenpflichtige Leistung und keine Rechtspflicht. Bei Portfolios sinkt der Preis je Anlage deutlich, weil § 3 Absatz 5 BetrSichV die Übernahme gleichwertiger Beurteilungen bei vergleichbaren Anlagen ausdrücklich zulässt.
Ist die ZÜS-Prüfung dasselbe wie eine Gefährdungsbeurteilung?+
Nein. Die wiederkehrende Prüfung führt eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV durch. Die Gefährdungsbeurteilung erstellt der Betreiber nach § 4 ÜAnlG. Die ZÜS verlangt bei der Ordnungsprüfung unter anderem die Aufstellung über die getroffenen Schutzmaßnahmen und die Ermittlung der Prüffristen, also das Ergebnisdokument der Gefährdungsbeurteilung.
Braucht ein Lastenaufzug eine Gefährdungsbeurteilung?+
Ja, aber nicht mit demselben Pflichtenumfang wie ein Personenaufzug. Maßgeblich ist die Einstufung nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 BetrSichV. Was dort nicht erfasst ist, etwa ein reiner Güteraufzug ohne Personenbeförderung, ist keine überwachungsbedürftige Anlage, bleibt aber Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV und damit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BetrSichV beurteilungspflichtig, sobald ein Arbeitgeber die Anlage verwendet.
Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?+
Bei der wiederkehrenden Prüfung fallen zuerst die Nachweise auf, die nur sie liefern kann, insbesondere die Aufstellung über die Schutzmaßnahmen samt Fristenermittlung und die Nachweise an der Schnittstelle Aufzug und Gebäude. Unabhängig davon fehlt die Begründung für sämtliche Fristen am Betrieb der Anlage. Im Schadensfall ist das der Punkt, an dem die Beweisführung des Betreibers regelmäßig zusammenbricht.
Wer diese Pflichten nicht in Excel-Listen und E-Mail-Postfächern verwalten möchte, findet in der Plattform für Aufzugsmanagement von ASCENSORIX Fristen, Mängel, Dokumente und Angebotsprüfung an einer Stelle.
Rechtsgrundlagen. Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021, insbesondere §§ 2, 4, 5, 7, 8, 16 und 27. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), insbesondere §§ 2, 3, 4, 10, 14, 15, 16, 21, 22, Anhang 1 Nummer 4 und Anhang 2 Abschnitt 2. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 5 und 6. TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen, Ausgabe Oktober 2018, GMBl 2018 S. 942 Nr. 49, geändert durch GMBl 2025 S. 137 Nr. 7 (28.02.2025) und GMBl 2025 S. 691 Nr. 32 (17.10.2025). TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von Aufzugsanlagen, Ausgabe März 2019, zuletzt geändert durch GMBl 2025 S. 683 Nr. 32. TRBS 1115 Teil 1, Ausgabe November 2022, GMBl 2023 S. 522 Nr. 25, geändert durch GMBl 2026 S. 5 Nr. 1. ZLS-FAQ 15-03, rev. 2 vom 5. Juni 2025. Beschluss des EK ZÜS B-002 rev 5, abgestimmt am 19. November 2025, anzuwenden ab 1. April 2026. DIN EN 81-20, DIN EN 81-80:2004, DIN EN 81-28, DIN EN 13015.
Stand: 31. August 2026
Hinweis: Dieser Leitfaden ist eine Arbeitsgrundlage und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist immer der Originaltext von ÜAnlG, BetrSichV, TRBS und den einschlägigen Normen. Konkrete Pflichten hängen von Anlagentyp, Nutzung und Einstufung ab.
Autor: Dr.-Ing. Karsten Schönberger, über 20 Jahre Erfahrung in der Aufzugsbranche.
Änderungen: 31.08.2026 — Erstveröffentlichung.
