Warum der Begriff dreimal die Seite gewechselt hat
Wer sich auf einen Ratgeber aus den Jahren 2019 bis 2024 stützt, arbeitet mit überholtem Stand.
Dieser Punkt verdient Genauigkeit, weil er in der Branche für erhebliche Verwirrung sorgt.
In der Fassung der TRBS 3121 vom November 2009 war die beauftragte Person ausdrücklich definiert, inklusive Vorgaben zur Unterweisung. In der Neufassung vom Oktober 2018 verschwand diese Rolle. Die Regel sprach nur noch allgemein von Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle, ohne eine benennbare Zwischenrolle. Viele Fachbeiträge und Beratungsdienste stammen aus dieser Zeit und behaupten bis heute, es gebe keine beauftragte Person mehr.
Mit den Änderungen von 2025 ist die Rolle zurück. Die TRBS 3121 benennt die beauftragte Person wieder ausdrücklich und beschreibt ihre Aufgabe als regelmäßige Kontrolle der Anlage auf offensichtliche Mängel und auf Funktionsfähigkeit. Dazu gehört ein Katalog von zwölf Kontrollpunkten.
Wer die Aufgabe übernehmen kann
Die TRBS 3121 selbst enthält keine Anforderung an die Qualifikation der beauftragten Person. Sie beschreibt nur deren Aufgaben. Die Pflicht zur Unterweisung folgt an anderer Stelle: aus § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 Betriebssicherheitsverordnung, also aus der allgemeinen Pflicht, nur ausreichend unterwiesene Personen mit einer Aufgabe zu betrauen. Für die schriftliche Beauftragung kommt § 13 Absatz 2 ArbSchG hinzu: Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Das Ergebnis ist dasselbe, die Fundstelle ist eine andere. Wer sich in einer Auseinandersetzung auf die TRBS 3121 beruft, argumentiert an der falschen Stelle.
Im Wohnbestand ist das typischerweise der Hausmeister oder Objektbetreuer.
Eine technische Berufsausbildung ist nicht zwingend erforderlich. Erforderlich sind Zuverlässigkeit, Sicherheitsbewusstsein und vor allem eine Unterweisung, die sich auf die konkrete Anlage bezieht. Eine allgemeine Schulungsbescheinigung ohne Anlagenbezug genügt nicht. Eine theoretische Schulung ist eine sinnvolle Grundlage, ersetzt die Einweisung vor Ort aber nicht.
Wer zusätzlich Personen aus einem stecken gebliebenen Fahrkorb befreien soll, braucht dafür eine eigene, praktische Unterweisung an genau dieser Anlage. Personenbefreiung und Kontrolle sind zwei getrennte Qualifikationen, auch wenn sie oft dieselbe Person betreffen.
Bestellung, Einweisung, Unterweisung: drei Begriffe, die nicht dasselbe meinen
Im Alltag werden die drei Begriffe synonym benutzt, in einer Prüfung sind sie es nicht.
Die Bestellung des Aufzugswärters ist der formale Akt. Sie erfolgt schriftlich nach § 13 Absatz 2 ArbSchG und benennt Person, Anlagen, Intervall, Befugnisse und Meldeweg. Ohne diesen Akt gibt es keine beauftragte Person, sondern nur jemanden, der zufällig hinsieht.
Die Einweisung ist der praktische Teil vor Ort an der konkreten Anlage. Sie zeigt, wo Triebwerksraum und Schaltschrank sind, wie die Notrufeinrichtung ausgelöst wird, wo der Notfallplan hängt und wie sich die Anlage im Normalbetrieb verhält.
Die Unterweisung ist die Pflicht nach § 12 ArbSchG. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei Einführung neuer Arbeitsmittel wiederholt werden und an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht, es verlangt Wiederholung „erforderlichenfalls regelmäßig“. In der Praxis hat sich der Jahresturnus durchgesetzt, weil er sich am einfachsten nachweisen lässt.
Die zwölf Kontrollpunkte
Der Katalog ist gleichzeitig die Vorlage für die Checkliste, die vor Ort ausgefüllt wird.
| # | Kontrollpunkt |
|---|---|
| 1 | Zugänge zum Fahrschacht, zum Triebwerk und den dazugehörenden Schalteinrichtungen sind frei und sicher begehbar, und im Triebwerksraum werden keine aufzugsfremden Gegenstände gelagert |
| 2 | Der Fahrkorb fährt nicht an, solange eine Schachttür geöffnet ist |
| 3 | Eine Schachttür lässt sich nicht öffnen, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone befindet |
| 4 | Der Fahrkorb fährt nicht an, solange die Fahrkorbtür geöffnet ist |
| 5 | Die erforderliche Haltegenauigkeit ist in den einzelnen Haltestellen vorhanden |
| 6 | Das Zweiwege-Kommunikationssystem funktioniert |
| 7 | Sofern kein Notdienst vorhanden ist: Ein lesbarer und aktueller Notfallplan ist in der Nähe angebracht |
| 8 | Notbremsschalter im Fahrkorb, Schutzeinrichtungen an den Fahrkorbzugängen und der Tür-auf-Taster sind wirksam |
| 9 | Bei Fahrkörben ohne Fahrkorbabschlusstüren: Die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbs ist unbeschädigt |
| 10 | Die Fahrkorbbeleuchtung ist funktionsfähig |
| 11 | Fahrkorbwände und -türen sowie Schachtwände und -türen sind mechanisch unbeschädigt |
| 12 | Die bestimmungsgemäße und sichere Verwendung entsprechend Herstellervorgaben und Gefährdungsbeurteilung findet statt |
Die vier Pflichten der beauftragten Person
Erstens die Begehung im festgelegten Intervall entlang der Punkte oben. Wie dieses Intervall hergeleitet wird, steht auf der Seite Wartungs- und Kontrollintervalle.
Zweitens die Dokumentation jeder Kontrolle mit Datum und Unterschrift. Der entscheidende Satz dazu lautet: Eine nicht dokumentierte Kontrolle ist im Streitfall eine nicht durchgeführte Kontrolle. Praktisch bewährt hat sich eine Checkliste mit Vier-Wochen-Raster, die im Triebwerksraum hängt und nicht in einem Ordner in der Verwaltung.
Drittens die Meldung jedes festgestellten Mangels an den Betreiber, und bei einem gefährlichen Zustand die sofortige Außerbetriebnahme der Anlage mit Kennzeichnung an allen Zugangsstellen. Diese Befugnis muss in der Beauftragung ausdrücklich stehen, sonst zögert die Person im entscheidenden Moment.
Viertens die eigene Qualifikation aktuell halten. Anlagenspezifische Erstunterweisung vor Übernahme der Aufgabe, Wiederholung mindestens jährlich, beides dokumentiert.
Im Portfolio: mehrere Anlagen, eine Rolle
Bei einer einzelnen Anlage ist die Rolle schnell geregelt. Ab zwanzig Anlagen wird sie zum Verwaltungsthema: Für jede Anlage muss belegbar sein, wer benannt ist, in welchem Intervall kontrolliert wird und wann die letzte Unterweisung stattgefunden hat. Genau diese drei Angaben liegen in der Praxis in drei verschiedenen Systemen, wenn sie überhaupt geführt werden.
Zwei Punkte lohnen sich deshalb im Portfoliobetrieb. Erstens eine Beauftragung, die alle Anlagen einer Person namentlich auflistet, statt einer allgemeinen Rollenbeschreibung; bei einem Objektwechsel wird sonst niemand daran denken, sie anzupassen. Zweitens ein fester Termin für die Wiederholungsunterweisung über den gesamten Bestand hinweg, weil sie sonst genau bei den Anlagen ausfällt, die nicht Teil eines laufenden Vorgangs sind. Das Intervall selbst bleibt anlagenspezifisch und leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung her.
Was in die Beauftragung gehört
Die Benennung sollte schriftlich erfolgen. Fünf Angaben genügen.
- Name der beauftragten Person und Datum der Beauftragung
- Aufzählung der Anlagen, für die sie zuständig ist, jeweils mit Standort und Anlagennummer
- Festgelegtes Kontrollintervall je Anlage, mit Verweis auf die Gefährdungsbeurteilung
- Ausdrückliche Befugnis zur sofortigen Außerbetriebnahme bei gefährlichem Zustand
- Meldeweg mit Namen und Erreichbarkeit der Stelle, an die Mängel gemeldet werden
Gebäudeart auswählen, Größe eingeben, fertig. Sie erhalten Kontrollintervall, Wartungshäufigkeit und die Begründung zum Übernehmen.
Wer diese Pflichten nicht in Excel-Listen und E-Mail-Postfächern verwalten möchte, findet in der Plattform für Aufzugsmanagement von ASCENSORIX Fristen, Mängel, Dokumente und Angebotsprüfung an einer Stelle.
Rechtsgrundlagen. ÜAnlG § 4. BetrSichV Anhang 1 Nummer 4.6, § 4 Absatz 5 und 6. ArbSchG § 12 und § 13 Absatz 2. DGUV Vorschrift 1 § 4. TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen, Ausgabe Oktober 2018, GMBl 2018 S. 942 Nr. 49, geändert durch GMBl 2025 S. 137 Nr. 7 und GMBl 2025 S. 691 Nr. 32, insbesondere Abschnitte 3.3.1 und 3.3.2.
Stand: 31. August 2026
Hinweis: Arbeitsgrundlage, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Originaltext von BetrSichV und TRBS.
Autor: Dr.-Ing. Karsten Schönberger, über 20 Jahre Erfahrung in der Aufzugsbranche.
Änderungen: 31.08.2026 — Fundstelle der schriftlichen Bestellung (§ 13 Absatz 2 ArbSchG) ergänzt, Abschnitt zu Bestellung, Einweisung und Unterweisung neu, Portfolio-Abschnitt neu, Kontrollpunkt 9 an den Wortlaut der TRBS 3121 angeglichen.

