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Aufzug-Notruf und die Abschaltung von 2G und 3G: Pflichten, Fristen, Umrüstung

Redaktion ASCENSORIX · Stand: 23. Oktober 2026

Der Notruf im Aufzug bleibt Pflicht, das Netz dahinter verschwindet. Viele Notrufgeräte in Aufzügen telefonieren nicht über eine Telefonleitung, sondern über ein eingebautes Mobilfunkmodul, und zwar oft über 2G oder 3G, die zweite und dritte Mobilfunkgeneration. 3G ist seit 2021 abgeschaltet, 2G folgt 2028, bei der Telekom voraussichtlich zum 30. Juni 2028. Ein Notrufgerät, das dann noch über 2G telefoniert, verstummt. Ein ausgefallener Notruf ist ein gefährlicher Mangel, und eine Anlage mit gefährlichem Mangel ist außer Betrieb zu nehmen, bis der Mangel behoben ist. Dieser Artikel zeigt, was die Pflicht genau verlangt, welche Stichtage je Netzbetreiber gelten und wie ein Immobilienbestandshalter einen Bestand von 80 Anlagen bis dahin umrüstet. Der Notruf ist dabei eines von mehreren Pflichtenfeldern, die unser Leitfaden zu den Betreiberpflichten bei Aufzugsanlagen im Zusammenhang erklärt.

Was verlangt die Pflicht zum Aufzug-Notruf genau?

Ein Aufzug-Notruf ist nach Anhang 1 Nummer 4.1 BetrSichV ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem im Fahrkorb, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann, konkretisiert durch Abschnitt 3.7.2 der TRBS 3121. Die Pflicht trifft jeden, der eine Aufzugsanlage im Sinne der Aufzugsrichtlinie betreibt, und sie gilt ohne Übergangsfrist.

Für Immobilienbestandshalter stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit nicht ernsthaft. § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV stellt dem Arbeitgeber gleich, wer eine überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet. Abschnitt 2.2 der TRBS 3121 greift diese Gleichstellung für den Betreiber im Sinne des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) ausdrücklich auf.

Was „wirksam“ bedeutet, beschreibt die TRBS 3121 in Abschnitt 3.7.2. Die für Betreiber wesentlichen Punkte in einer Tabelle:

AnforderungInhaltFundstelle TRBS 3121
Sprache in beide RichtungenGegensprechanlage oder Telefon, ein Signal ohne Gespräch genügt nicht3.7.2 Absatz 2
Fest mit der Anlage verbundenDas Mobiltelefon der Fahrgäste zählt ausdrücklich nicht3.7.2 Absatz 2
Funktion bei StromausfallDas System muss auch ohne Stromversorgung an der Anlage arbeiten3.7.2 Absatz 2
Ständig erreichbarer NotdienstSolange die Anlage zur Verwendung zur Verfügung steht; extern oder interne Stelle3.7.2 Absatz 4
ÜbertragungssicherheitVergleichbar mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz; andere Daten auf derselben Leitung dürfen Aufzugsmeldungen nicht beeinträchtigen3.7.2 Absatz 7 Nummer 1 und 7
BefreiungszeitVon der Meldung bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage soll eine halbe Stunde nicht überschritten werden3.7.2 Absatz 7 Nummer 10

Die Verordnung regelt im selben Absatz den Notfallplan. Er ist anzufertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen. Er enthält mindestens den Standort, den verantwortlichen Betreiber, die Personen mit Zugang zu allen Einrichtungen, die Personen, die eine Befreiung vornehmen können, die Kontaktdaten für Erste Hilfe, Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und die Notbefreiungsanleitung (Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 4 BetrSichV).

Eine Klarstellung in Absatz 1 wird oft übersehen: Die Meldung aus dem Fahrkorb ist kein Notruf im Sinne der Verordnung über Notrufverbindungen. Sie geht nicht an 112, sondern an den Notdienst, eine ständig besetzte Stelle, die die Befreiung organisiert. Als Beispiel für ein geeignetes System nennt die TRBS die DIN EN 81-28:2018-07. Diese Norm beschreibt den Fernnotruf für Aufzüge, darunter Alarmauslösung, Sprachverbindung, Notstromversorgung und eine automatische Selbstprüfung des Notrufgeräts. Nach KomNet NRW (Dialog 43718, 17.05.2023) sieht die Norm diese Selbstprüfung im Abstand von höchstens drei Tagen vor. Den Norminhalt geben wir nur sinngemäß wieder.

Zur laufenden Kontrolle gehört der Notruf ebenfalls. Kontrollpunkt 6 der zwölf Kontrollpunkte in Abschnitt 3.3.2 TRBS 3121 verlangt sinngemäß, dass die beauftragte Person prüft, ob das Zweiwege-Kommunikationssystem funktioniert. Wie oft und in welcher Form das geschieht, beschreibt unser Artikel zur beauftragten Person und ihren zwölf Kontrollpunkten.

Warum sind 2G und 3G für den Notruf entscheidend?

2G und 3G bezeichnen die zweite und dritte Mobilfunkgeneration, technisch GSM und UMTS. Rund die Hälfte der Aufzugsnotrufe in Deutschland läuft über Mobilfunk: Das Lift-Journal geht im Mai 2025 von etwa 400.000 der rund 800.000 Aufzüge in Deutschland aus. Ein großer Teil davon telefoniert über 2G, das 2028 abgeschaltet wird; 3G ist bereits seit 2021 aus. Die Bundesnetzagentur nennt auf ihrer Themenseite zur 2G-Abschaltung „Notruf-Funkmodule, bspw. in Aufzügen“ ausdrücklich als betroffene Gerätegruppe.

Das hat eine Vorgeschichte. Als die Telekom ab 2014 analoge Anschlüsse auf IP umstellte, empfahl die Fachpresse der Immobilienwirtschaft vielen Betreibern ein GSM-Modul, weil es unabhängig vom Telefonanschluss im Gebäude arbeitet und die monatliche Leitung spart (IVV, 05.09.2014). GSM ist 2G. Genau diese Generation wird jetzt abgeschaltet.

Der VDMA Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen schätzt im Positionspapier vom 26.08.2026 rund 400.000 betroffene Aufzüge in Deutschland, die bis zum Sommer 2028 umgerüstet werden müssen. Das Lift-Journal hat im Mai 2025 aus Herstellerschätzungen abgeleitet, dass dafür rechnerisch etwa 500 Notrufgeräte pro Tag getauscht werden müssten, mit rund 100 Monteuren in Vollzeit bei fünf Anlagen je Monteur und Tag. Das ist eine Branchenschätzung, keine amtliche Statistik, sie zeigt aber die Größenordnung.

Zu 3G ist die Lage einfacher, als viele Suchanfragen vermuten lassen. 3G ist in Deutschland seit 2021 abgeschaltet, bei Telekom und Vodafone zum 30. Juni 2021, bei Telefónica bis Ende 2021 (Bundesnetzagentur; techbook.de, 22.09.2020). Ein Notrufgerät, das ausschließlich 3G beherrschte, ist seitdem stumm. Geräte mit 3G und 2G haben seit 2021 über 2G telefoniert und verlieren mit der 2G-Abschaltung ihre letzte Verbindung. Für die Planung zählt deshalb nicht, ob ein Gerät „3G-fähig“ ist, sondern ob es Sprache über 4G überträgt und das nachgewiesen ist.

Wer auf den letzten Tag plant, plant gegen ein Netz, das schon heute dünner wird. Der VDMA weist im Positionspapier vom 26.08.2026 darauf hin, dass Frequenzen bereits in modernere Netze migriert werden und ein partieller Ausfall des 2G-Netzes heute schon möglich ist. Erste lokale Störungen hatte der Verband schon im Positionspapier vom 27.07.2023 gemeldet. Der TÜV SÜD bestätigt im September 2026 regionale Einschränkungen vor dem Stichtag (nach teltarif.de, 15.09.2026).

Welche Stichtage gelten je Netzbetreiber?

Der früheste Stichtag ist der 30. Juni 2028 bei der Telekom, gefolgt von Vodafone im September 2028 und Telefónica in der zweiten Jahreshälfte 2028. Welche SIM im Notrufgerät steckt, entscheidet also, welcher Tag für die Anlage gilt.

DatumEreignisQuelle
ab 2014Umstellung analoger Anschlüsse auf IP, viele Aufzugsnotrufe wechseln auf GSM (2G)IVV, 05.09.2014
31.12.2020Nachrüstfrist für ältere Aufzugsanlagen nach § 24 Absatz 2 BetrSichV abgelaufenBetrSichV § 24 Absatz 2
30.06.2021Abschaltung 3G bei Telekom und Vodafonetechbook.de, 22.09.2020; Bundesnetzagentur
bis Ende 2021Abschaltung 3G bei TelefónicaBundesnetzagentur
27.07.2023VDMA meldet erste lokale Störungen im 2G-NetzVDMA, Positionspapier 27.07.2023
22.10.2024Telekom kündigt die 2G-Abschaltung anTelekom, Medieninformation 22.10.2024
22.09.2025Vodafone nennt September 2028 und einen Restbetrieb bis Ende 2030Vodafone Newsroom, 22.09.2025
19.01.2026Bundesnetzagentur legt Regulierungskonzept zur Kupfer-Glas-Migration vorBundesnetzagentur, 19.01.2026
26.08.2026VDMA-Positionspapier: rund 400.000 Aufzüge betroffen, Umrüstung bis Sommer 2028VDMA, 26.08.2026
September 2026TÜV SÜD warnt vor lahmgelegten AufzugsnotrufenTÜV SÜD, nach teltarif.de 15.09.2026
30.06.2028 (voraussichtlich)Telekom schaltet 2G vollständig abTelekom, 22.10.2024; Bundesnetzagentur
September 2028Vodafone schaltet 2G für Privat- und Geschäftskunden ab; 1&1 folgt als Netz ohne eigenes 2G dem Vodafone-TerminVodafone Newsroom, 22.09.2025; Bundesnetzagentur
2. Halbjahr 2028Telefónica schaltet 2G ab (Bundesnetzagentur: bis Ende 2028)Telefónica, 2G-Phase-out; Bundesnetzagentur
31.12.2030Ende des Vodafone-Restbetriebs für bestimmte kritische IoT-AnwendungenVodafone Business, Hilfeseite 2G-Abschaltung

Zwei Hinweise zur Tabelle. Erstens ist der Vodafone-Restbetrieb keine Verlängerung für alle. Vodafone beschreibt ihn auf der Hilfeseite für Geschäftskunden als Ausnahme „nach vorheriger Genehmigung“ mit separatem Vertrag und ausdrücklich nicht als Standardangebot; welche Anwendungen in Frage kommen, wird im Einzelfall geklärt, Aufzugsnotrufe werden nicht genannt. Eine Bestandsplanung sollte sich darauf nicht stützen. Zweitens verliert ein Gerät mit Telekom-SIM seine Verbindung voraussichtlich schon am 30. Juni 2028, also drei Monate vor Vodafone-Kunden. Der Telekom-Termin ist deshalb der Planungsstichtag für den ganzen Bestand, solange die SIM je Anlage nicht bekannt ist.

Was gilt für Altanlagen ohne Notruf?

Für einen Aufzug ohne Notruf gibt es seit dem 1. Januar 2021 keinen Bestandsschutz mehr. Die Übergangsregel des § 24 Absatz 2 BetrSichV, nach der Anlagen aus der Zeit vor dem 30. Juni 1999 die Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 spätestens am 31. Dezember 2020 erfüllen mussten, ist abgelaufen.

Das Lift-Journal berichtete im Juli 2020 unter Berufung auf den Verband VFA-Interlift, dass damals noch rund 15 Prozent der Anlagen ohne konformes System waren und die zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) das Fehlen ab 2021 als Mangel festhalten würden. Der Anlagensicherheitsreport 2026 des TÜV-Verbands nennt „ausgefallene Notrufsysteme“ als typischen Mangel, weist aber keine eigene Zahl für Anlagen ohne Notruf aus.

Für Maschinen-Aufzugsanlagen, in denen eine Person eingeschlossen werden kann, verlangt Anhang 1 Nummer 4.1 BetrSichV nur, dass diese Person Hilfe herbeirufen kann. Die TRBS 3121 nennt dafür in Abschnitt 3.7.2 Absatz 5 als Beispiele ein fest installiertes Telefon mit Selbstwahl oder Wählfunktion oder eine Hupe. Für den typischen Personenaufzug im Wohn- oder Bürogebäude gilt die volle Anforderung an Zweiwege-Kommunikation und Notdienst.

Was prüft die ZÜS und was bedeutet ein ausgefallener Notruf?

Bei der Hauptprüfung prüft die zugelassene Überwachungsstelle die Wirkkette des Notrufs aus dem Fahrkorb bis zum Notdienst, und ein nicht wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem ist nach Einschätzung von KomNet NRW ein gefährlicher Mangel, der zur Außerbetriebnahme führt, wenn er nicht sofort behoben wird. Am Tag der Netzabschaltung wird aus einem funktionierenden Aufzug ohne jede Änderung an der Anlage ein Aufzug mit gefährlichem Mangel, der außer Betrieb zu nehmen ist, bis der Notruf wieder funktioniert.

Rechtlich sind drei Ebenen zu unterscheiden.

Prüfung. Nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.2 BetrSichV stellt die ZÜS bei der Hauptprüfung fest, ob die technischen Unterlagen einschließlich Notfallplan vorhanden sind und ob sich die Anlage in einem verordnungsgemäßen Zustand befindet. Die Erläuterungen des Ausschusses für Betriebssicherheit zur TRBS 1201 Teil 4 beschreiben dazu die Prüfung der Funktionsfähigkeit des Zweiwege-Kommunikationssystems einschließlich der beidseitigen Übertragung und der Standorterkennung. Die Hauptprüfung findet höchstens alle 24 Monate statt, die Zwischenprüfung etwa in der Mitte; wie sich Prüf- und Kontrollintervalle je Anlage herleiten, erklären wir gesondert. Der TÜV SÜD betont im September 2026, dass die Verbindung zum Notdienst bei der Prüfung nachgewiesen werden muss (nach teltarif.de, 15.09.2026).

Ordnungswidrigkeit. Wer nicht dafür sorgt, dass das Kommunikationssystem wirksam ist, handelt nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BetrSichV ordnungswidrig. Die Vorschrift verweist auf § 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a ÜAnlG mit einem Bußgeldrahmen bis 100.000 Euro nach § 32 Absatz 2 ÜAnlG. Das ist der gesetzliche Rahmen, nicht der übliche Betrag. § 33 ÜAnlG stellt die vorsätzliche Zuwiderhandlung unter Strafe, wenn sie beharrlich wiederholt wird oder Leben oder Gesundheit gefährdet.

Betriebsverbot. Nach § 8 ÜAnlG darf eine überwachungsbedürftige Anlage nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, die Personen im Gefahrenbereich gefährden. KomNet NRW bewertet ein nicht wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem als gefährlichen Mangel: Lässt er sich nicht sofort beheben, ist die Anlage außer Betrieb zu nehmen (Dialog 43718, 17.05.2023). Der VDMA formuliert es im Positionspapier vom 26.08.2026 aus Betreibersicht: Der Betreiber ist eigenverantwortlich verpflichtet, unsichere Anlagen rechtzeitig außer Betrieb zu nehmen, schon vor einer behördlichen oder prüftechnischen Aufforderung.

Das ÜAnlG kennt in § 10 zwei Mängelklassen, den gefährlichen Mangel mit sofortiger Stilllegung und Behördenmeldung und den sicherheitserheblichen Mangel mit Frist und Nachprüfung. Alle übrigen Mängel sind nach § 7 Absatz 3 ÜAnlG in angemessener Zeit, spätestens innerhalb eines Jahres, zu beseitigen. Wie viele Anlagen das trifft, zeigt der Anlagensicherheitsreport 2026: Von 723.270 geprüften Aufzügen im Jahr 2025 hatten 0,8 Prozent, rund 5.800 Anlagen, gefährliche Mängel, davon mussten etwa 3.000 stillgelegt werden. Eine bundesweit einheitliche Festlegung der ZÜS, wie ein ausgefallener Notruf einzustufen ist, ist uns nicht bekannt. Für die Planung sollten Sie vom strengeren Fall ausgehen.

Worauf kommt es bei der Umrüstung rechtlich an?

Jede Umrüstung muss fünf Anforderungen erfüllen, die Sie sich vom Anbieter schriftlich bestätigen lassen sollten: Sprache über 4G, Funktion bei Stromausfall, Empfang am Einbauort, Anbindung an den Notdienst und aktualisierte Dokumentation. Die Wahl des Geräts ist eine technische Entscheidung, die Sie mit Ihrem Instandhaltungsunternehmen oder einem unabhängigen Sachverständigen treffen; einen Produktvergleich enthält dieser Artikel bewusst nicht.

AnforderungWas zu belegen istFundstelle
Sprache, nicht nur DatenDas Gerät überträgt Sprache in beide Richtungen über 4G, entweder als VoLTE (Sprache über LTE) oder als VoIP über die Datenverbindung, und der SIM-Vertrag unterstützt den gewählten Weg. Entscheidend ist die nachgewiesene Sprachübertragung, nicht die Technik dahinter. Ein 4G-Datenmodul allein reicht laut TÜV SÜD eventuell nicht; Firmware, Netzprofile, SIM-Verträge und Sprachfähigkeit sind zu prüfenTRBS 3121 Abschnitt 3.7.2 Absatz 2; TÜV SÜD nach teltarif.de 15.09.2026; Lift-Journal Mai 2025
Funktion bei StromausfallAuch bei Stromausfall an der Anlage wirksam; bei IP-Anschluss gilt das auch für Router und Netzteile im GebäudeTRBS 3121 Abschnitt 3.7.2 Absatz 2
Empfang am EinbauortEmpfangsmessung im Schacht oder Triebwerksraum vor der Vergabe. Die Versorgung im Untergeschoss lässt sich nicht aus dem Empfang im Freien ableiten; sie hängt von Bauweise, Lage und Netz ab und ist je Anlage nachzuweisenLift-Journal April 2025
Anbindung an den NotdienstSpeicherung jeder Meldung bis zur Bearbeitung, Standorterkennung, Dokumentation von Meldung und Eintreffen mit Datum und Uhrzeit, Ersatzeinrichtung bei StörungTRBS 3121 Abschnitt 3.7.2 Absatz 7 Nummer 2 bis 6 und 12
DokumentationNotfallplan, technische Unterlagen nach Abschnitt 3.2 TRBS 3121 und Gefährdungsbeurteilung nachziehenBetrSichV § 3 Absatz 7; TRBS 3121 Abschnitt 3.2

Zur Dokumentation gehört die Gefährdungsbeurteilung. Nach § 3 Absatz 7 BetrSichV ist sie unverzüglich zu aktualisieren, wenn neue Informationen vorliegen oder Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichend wirksam sind. Die angekündigte Abschaltung eines Übertragungswegs ist aus unserer Sicht eine solche Information, und der Tausch des Notrufgeräts ist einer der Anlässe, zu denen die Gefährdungsbeurteilung für den Aufzug überprüft werden muss.

Ob die Umrüstung selbst eine prüfpflichtige Änderung nach § 15 BetrSichV ist, beantworten die Quellen unterschiedlich. Der VDMA schreibt im Positionspapier vom 26.08.2026, der Wechsel des Übertragungsweges oder der damit verbundenen Komponenten wie des Notrufgeräts sei eine Änderung, die nicht der Prüfpflicht durch eine ZÜS unterliegt. Die Erläuterungen des Ausschusses für Betriebssicherheit zur TRBS 1201 Teil 4 vom 09.12.2019 stufen dagegen in Abschnitt 8.3 den Einbau oder Umbau eines Notrufgeräts wegen der Änderung der Bauart als prüfpflichtig ein und nennen als Beispiel den Wechsel von analog auf GSM; ein 1:1-Austausch eines Bauteils ist danach keine Änderung. Ein reiner Modultausch innerhalb desselben Systems liegt näher am Austausch, ein Komplettersatz mit neuem Übertragungsweg näher an der Änderung. Klären Sie das vor der Vergabe mit Ihrer ZÜS und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.

Was ändert sich bei Festnetz, IP und Glasfaser?

Anlagen mit Festnetzanschluss sind von der 2G-Abschaltung nicht betroffen, stehen aber vor der nächsten Umstellung: der Ablösung der Kupfernetze durch Glasfaser. Ein konkreter Abschaltplan existiert noch nicht.

Die Umstellung des analogen Netzes auf IP hat in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass ältere Notrufgeräte über Wandler betrieben werden, deren Zuverlässigkeit bei der Übertragung von Wähltönen nicht in jedem Fall gegeben ist. Der VDMA hat schon im Positionspapier vom 27.07.2023 darauf hingewiesen, dass sowohl kupferbasierte Leitungen als auch das Mobilfunknetz von der Modernisierung betroffen sind.

Die Bundesnetzagentur hat am 19. Januar 2026 ein Regulierungskonzept für die Abschaltung der Kupfernetze vorgelegt. Danach soll die Vermarktung kupferbasierter Anschlüsse mindestens 24 Monate vor der Abschaltung enden, die Ankündigung mindestens zwölf Monate davor erfolgen, und abgeschaltet werden soll erst bei nahezu flächendeckender Glasfaserverfügbarkeit. Die Konsultation endete am 16.03.2026, die Umsetzung braucht ein Gesetzgebungsverfahren. Konkrete Abschaltdaten gibt es nicht (Stand Oktober 2026).

Für IP-basierte Notrufe gelten zwei Punkte aus der TRBS 3121 besonders. Wird die Leitung auch für andere Daten genutzt, etwa für das Gebäudenetz, dürfen Aufzugsmeldungen dadurch nicht beeinträchtigt werden (Abschnitt 3.7.2 Absatz 7 Nummer 7). Und jedes vernetzte Gerät am Aufzug ist ein Thema der Cybersicherheit, denn die Notrufanbindung ist einer der digitalen Wege in die Aufzugsanlage, die die TRBS 1115 Teil 1 in den Blick nimmt.

Selbstcheck: welche Ihrer Anlagen sind betroffen?

Betroffen ist jede Anlage, deren Notrufgerät über Mobilfunk ohne Sprachübertragung über 4G arbeitet oder bei der das schlicht nicht bekannt ist. Beantworten Sie die zehn Fragen je Anlage; jede Antwort „nein“ oder „weiß nicht“ ist ein Handlungspunkt.

Nr.FrageJaNein
1Ist dokumentiert, welches Notrufgerät verbaut ist, mit Typ und Baujahr?
2Ist bekannt, über welchen Weg das Gerät den Notdienst erreicht: Festnetz analog, IP oder Mobilfunk?
3Falls Mobilfunk: Ist bekannt, welche Netzgenerationen das Gerät beherrscht und ob es Sprache über 4G überträgt, als VoLTE oder als VoIP, mit Nachweis?
4Ist bekannt, welche SIM verbaut ist, in welchem Netz und wer Vertragspartner ist?
5Liegt für den Einbauort eine Aussage zur 4G-Versorgung im Schacht oder Triebwerksraum vor?
6Ist die Funktion bei Stromausfall nachgewiesen, einschließlich Router oder Netzteil bei IP-Anschluss?
7Ist der Notdienst benannt, vertraglich rund um die Uhr gebunden, und kennt er den aktuellen Notfallplan?
8Werden die automatischen Testrufe ausgewertet und Ausfälle an Sie gemeldet?
9Hat das Instandhaltungsunternehmen schriftlich erklärt, ob das Gerät nach dem 30. Juni 2028 weiter funktioniert?
10Ist die Netzabschaltung in der Gefährdungsbeurteilung als Anlass vermerkt?

Die Fragen 3, 4 und 9 entscheiden über die Dringlichkeit. Ein Gerät, das nur 2G beherrscht und eine Telekom-SIM nutzt, hat den frühesten Stichtag.

So unterstützt ASCENSORIX

ASCENSORIX ist die KI-Plattform für Aufzugsmanagement für Immobilienbestandshalter, herstellerübergreifend und unabhängig. Für den Selbstcheck laden Sie Wartungsverträge, Prüfberichte und Angebote als PDF hoch; die Plattform liest Fristen, Preise und Vertragsklauseln automatisiert aus und führt sie je Anlage zusammen. Mängel aus Prüfberichten und Störungen stehen als To-do-Liste über den ganzen Bestand, bei Mängeln fordert die Plattform automatisch Angebote zur Beseitigung an. Für die Umrüstung prüft das Modul Angebote eingehende Offerten gegen Marktpreise, und Agenten holen Vergleichsangebote ein. Die Pflicht, den Notruf wirksam zu halten, bleibt beim Betreiber. Wie Upload, KI-Kern und Ergebnis zusammenspielen.

Im Portfolio: 80 Anlagen bis zum Netzstichtag

Für einen Immobilienbestandshalter mit 80 Aufzügen ist die Umrüstung weniger eine technische als eine organisatorische Aufgabe mit vier Schritten und einem festen Endtermin: Am 30. Juni 2028 muss der letzte 2G-Notruf mit Telekom-SIM ersetzt sein. Vom 1. Oktober 2026 an bleiben dafür 21 Monate.

Das Szenario. 80 Anlagen an 40 Standorten, betreut von drei Instandhaltungsunternehmen. Die Bestandsaufnahme ergibt beispielhaft: 30 Geräte beherrschen nur 2G und nutzen eine Telekom-SIM, 25 Geräte nur 2G mit Vodafone-SIM, 15 Geräte sind 4G-fähig, aber ohne Nachweis der Sprachübertragung, und 10 Anlagen hängen am Festnetz. Die Zahlen sind Annahmen.

Der Zeitplan rückwärts vom Stichtag.

ZeitraumSchrittErgebnis
Oktober bis Dezember 2026Bestandsaufnahme: Abfrage bei drei Instandhaltungsunternehmen mit Antwortfrist, Abgleich mit Prüfberichten und SIM-RechnungenListe je Anlage mit Gerät, Übertragungsweg, Netzgeneration, SIM, Notdienst
Januar bis März 2027Leistungsbeschreibung und Sammelausschreibung für 55 Anlagen mit reinem 2G, Nachweisanforderung für die 15 4G-Geräte; Geräte ohne Sprachnachweis bis Ende März 2027 wandern in das zweite LosVergabe bis Ende März 2027
April 2027 bis März 2028Umrüstung in zwei Losen: zuerst die 30 Anlagen mit Telekom-SIM, dann die 25 Anlagen mit Vodafone-SIM zusammen mit den 4G-Geräten, für die kein Sprachnachweis vorliegtrechnerisch rund fünf Anlagen pro Monat für die 55 reinen 2G-Geräte; nach der Branchenschätzung von fünf Anlagen je Monteur und Tag (Lift-Journal, Mai 2025) ist das gut ein Monteurtag im Monat, in der Praxis bestimmen Lieferzeiten, Zutritt und Empfangsmessungen den Takt
April bis Juni 2028Puffer für Nachmessungen, Umschaltung auf den Notdienst, NachprüfungenAlle Anlagen vor dem 30.06.2028 abgenommen und dokumentiert

Wer die Bestandsaufnahme erst im Frühjahr 2027 beginnt, verliert den Puffer und konkurriert bei der Vergabe mit allen, die dasselbe tun. Die vier Schritte im Einzelnen:

Bestandsaufnahme. Die Informationen aus dem Selbstcheck liegen in den meisten Beständen verstreut: in Wartungsverträgen, in Prüfberichten der ZÜS, in Rechnungen für SIM-Karten und in den Köpfen der Techniker. Wo die Unterlagen nichts hergeben, hilft eine schriftliche Abfrage bei den Instandhaltungsunternehmen mit Antwortfrist. Die Antwort „wird rechtzeitig umgestellt“ ist keine Bestandsangabe.

Priorisierung. Zuerst Geräte, die nur 2G beherrschen und eine Telekom-SIM nutzen. Dann Standorte mit bekannt schlechter Innenversorgung, weil dort zusätzlicher Aufwand für Antennen oder einen anderen Übertragungsweg entsteht. Danach Gebäude mit besonderem Schutzbedarf, etwa mit vielen älteren oder mobilitätseingeschränkten Nutzern. Anlagen mit ohnehin geplanter Modernisierung führen Sie gesondert, damit nicht zweimal umgerüstet wird.

Budget. Die Kosten je Anlage hängen davon ab, ob nur das Funkmodul getauscht wird oder das gesamte Notrufgerät. Das Lift-Journal nennt den reinen Modultausch als Variante, die nur einen Bruchteil des Komplettersatzes kostet, sofern der Hersteller ihn vorsieht (April 2025). Belastbare Preisspannen liegen uns nicht vor. Für die Wirtschaftsplanung 2027 und 2028 empfehlen wir eine eigene Position statt einer Buchung im Wartungsbudget, dazu die Prüfung, ob sich laufende Kosten für SIM und Notdienst ändern. Welchen internen Aufwand ein Bestand dieser Größe für Fristen, Mängel und Angebote heute bindet, zeigt der Ersparnis-Rechner für den Aufwand pro Aufzug und Jahr.

Sammelausschreibung. Wer 55 Anlagen einzeln bei drei Instandhaltungsunternehmen umrüsten lässt, bekommt drei Preisniveaus, drei Zeitpläne und im ungünstigen Fall drei Notdienste. Eine gebündelte Ausschreibung mit einheitlicher Leistungsbeschreibung schafft Vergleichbarkeit. Hinein gehören die fünf Anforderungen aus dem Abschnitt zur Umrüstung, ein verbindlicher Termin je Anlage vor dem relevanten Netzstichtag, eine Empfangsmessung vor Ort und die Übergabe aktualisierter Unterlagen.

Genau für diese Bestandsarbeit gibt es Plattformen wie ASCENSORIX, die Prüffristen, Mängel und Störungen im ganzen Bestand an einer Stelle steuern. Wartungsverträge, Prüfberichte und Angebote werden automatisiert eingelesen und je Anlage zusammengeführt, Angebote für die Umrüstung gegen Marktpreise geprüft, und wo Anlagen Echtzeitdaten liefern, stehen diese neben den Bestandsdaten. Aus einer verstreuten Aktenlage wird so eine Liste, nach der Sie priorisieren und vergeben können.

Der Interessenkonflikt, den man kennen sollte

In vielen Beständen ist das Instandhaltungsunternehmen zugleich Notdienst und Verfasser des Umrüstangebots. Das ist zulässig, die TRBS 3121 erlaubt in Abschnitt 2.5 ausdrücklich, dass ein Notdienst Teil eines Instandhaltungsunternehmens ist. Es verlangt aber vom Betreiber eine eigene Bestandsaufnahme und mindestens ein Vergleichsangebot.

Zwei sachliche Fragen ergeben sich daraus. Die erste betrifft den Umfang: Wer die Diagnose stellt und die Lösung verkauft, hat keinen Anreiz, den günstigsten ausreichenden Eingriff zu empfehlen, wenn ein vollständiger Systemtausch ebenfalls vertretbar ist. Die zweite betrifft die Bindung: Kommuniziert das neue Gerät nur mit dem Notdienst des bisherigen Anbieters, erschwert das einen späteren Wechsel des Instandhaltungsunternehmens. Schon bei der Umrüstwelle 2014 riet die Fachpresse der Immobilienwirtschaft deshalb zu herstellerneutralen Systemen (IVV, 05.09.2014).

Der Gesetzgeber hat für die ZÜS in § 16 ÜAnlG strenge Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber Herstellern und Instandhaltern formuliert. Für denjenigen, der ein Umrüstangebot abgibt, gibt es keine vergleichbare Regel. Das ist kein Vorwurf an einzelne Unternehmen, sondern ein strukturelles Merkmal des Marktes. Die praktische Antwort: eine Bestandsaufnahme, die Ihnen gehört, eine Leistungsbeschreibung, die Sie formulieren, und mindestens ein Vergleichsangebot.

Häufige Fragen

Ist ein Notruf im Aufzug Pflicht?+

Ja. Anhang 1 Nummer 4.1 BetrSichV verpflichtet den Betreiber einer Personen- oder Lastenaufzugsanlage, für ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem im Fahrkorb zu sorgen, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Die TRBS 3121 konkretisiert die Anforderungen in Abschnitt 3.7.2.

Wann wird das 2G-Netz abgeschaltet?+

Die Telekom plant die Abschaltung voraussichtlich zum 30. Juni 2028, Vodafone im September 2028 mit einem Restbetrieb für bestimmte kritische IoT-Anwendungen bis Ende 2030, Telefónica in der zweiten Jahreshälfte 2028. Quellen sind die Mitteilungen der Netzbetreiber und die Themenseite der Bundesnetzagentur, abgerufen am 24.09.2026.

Betrifft die 3G-Abschaltung meinen Aufzugnotruf noch?+

3G ist seit 2021 abgeschaltet. Ein reines 3G-Gerät funktioniert seitdem nicht mehr und hätte bei funktionierendem Testruf auffallen müssen. Geräte, die auf 2G zurückgefallen sind, verlieren 2028 ihre Verbindung.

Darf ein Aufzug ohne funktionierenden Notruf weiterbetrieben werden?+

Nein. Das nicht wirksame Kommunikationssystem ist nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BetrSichV in Verbindung mit § 32 ÜAnlG eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis 100.000 Euro. Nach § 8 ÜAnlG darf eine Anlage mit gefährdenden Mängeln nicht betrieben werden; KomNet NRW stuft den ausgefallenen Notruf als gefährlichen Mangel ein.

Reicht ein 4G-Modul?+

Nur, wenn es Sprache in beide Richtungen über 4G überträgt, als VoLTE oder als VoIP, und das nachgewiesen ist. Dazu müssen der SIM-Vertrag das unterstützen, der Empfang am Einbauort gesichert und die Funktion bei Stromausfall gegeben sein. Ein reines Datenmodul erfüllt die TRBS 3121 nicht.

Wie schnell muss eine eingeschlossene Person befreit werden?+

Nach TRBS 3121 Abschnitt 3.7.2 Absatz 7 Nummer 10 soll die Zeit von der Meldung bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage eine halbe Stunde nicht überschreiten. Die Befreiung selbst muss nach Abschnitt 3.7.1 jederzeit und in möglichst kurzer Zeit möglich sein.

Muss der Notdienst rund um die Uhr besetzt sein?+

Ja, solange die Anlage zur Verwendung zur Verfügung steht (TRBS 3121 Abschnitt 3.7.2 Absatz 4 und Absatz 7 Nummer 8). Der Notdienst kann ein externer Dienstleister oder eine interne Stelle des Betreibers sein.

Gibt es eine Übergangsfrist für Altanlagen?+

Nein. Die Frist aus § 24 Absatz 2 BetrSichV ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen. Für die Netzabschaltung gibt es keine eigene gesetzliche Frist, maßgeblich ist allein, dass der Notruf jederzeit wirksam ist.

Geht der Aufzugnotruf direkt an die 112?+

Nein. Die TRBS 3121 stellt in Abschnitt 3.7.2 Absatz 1 klar, dass die Meldung aus dem Fahrkorb kein Notruf im Sinne der Verordnung über Notrufverbindungen ist. Sie geht an den Notdienst, der die Befreiung einleitet.

Wie lässt sich die Umrüstung des Notrufs für viele Anlagen digital steuern?+

Mit einer Bestandsliste je Anlage, die Gerät, Übertragungsweg, SIM, Notdienst und Termin führt, und mit einer gebündelten Angebotsprüfung. Das geht in einer Tabelle, bei 20 bis 200 Anlagen aber besser in einer Plattform, die Unterlagen automatisiert einliest und Angebote gegen Marktpreise prüft. ASCENSORIX ist die KI-Plattform für Aufzugsmanagement für Immobilienbestandshalter, herstellerübergreifend und unabhängig, und ein Beispiel dafür; die Verantwortung für den wirksamen Notruf bleibt in jedem Fall beim Betreiber. Was Aufzugsmanagement insgesamt umfasst, erklärt unser Grundlagenbeitrag zum Aufzugsmanagement.

Rechtsgrundlagen

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347). Herangezogen: § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 7, § 15, § 22 Absatz 2 Nummer 1, § 24 Absatz 2, Anhang 1 Nummer 4.1, Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.2.
  • Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG), ausgefertigt am 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), in Kraft seit 16. Juli 2021, in der am 19.10.2026 bei gesetze-im-internet.de abrufbaren Fassung. Herangezogen: § 7 Absatz 3, § 8, § 10, § 16, § 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a und Absatz 2, § 33.
  • TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen, Ausgabe Oktober 2018, GMBl 2018 S. 942 Nr. 49, geändert durch GMBl 2025 S. 137 Nr. 7 und GMBl 2025 S. 691 Nr. 32. Herangezogen: Abschnitte 2.2, 2.5, 3.2, 3.3.2, 3.7.1, 3.7.2.
  • TRBS 1201 Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen, Prüfung von Aufzugsanlagen, mit den Erläuterungen des Ausschusses für Betriebssicherheit vom 09.12.2019, Abschnitt 8.3.
  • DIN EN 81-28:2018-07 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen, Aufzüge für den Personen- und Gütertransport, Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge. Nur sinngemäß wiedergegeben, in TRBS 3121 Abschnitt 3.7.2 als Beispiel für ein geeignetes System genannt.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine Arbeitsgrundlage und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist immer der Originaltext von BetrSichV, ÜAnlG und TRBS.

Autor: Redaktion ASCENSORIX

Stand: 23. Oktober 2026

Änderungen: 23.10.2026: Erstveröffentlichung