Das Problem mit pauschalen Fristen
Ein Richtwert, den niemand einhält, schützt niemanden.
Die BetrSichV verlangt eine regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle, nennt aber keine Frist. Die TRBS 3121 nennt ebenfalls keine verbindliche Frist, sondern überlässt die Festlegung dem Betreiber. In der Fachliteratur kursiert als Richtwert die wöchentliche Kontrolle.
Hier liegt ein echtes Problem. Eine wöchentliche Kontrolle ist für ein Krankenhaus mit stark frequentierten Bettenaufzügen angemessen. Für ein Wohnhaus mit vier Haltestellen und dreißig Bewohnern ist sie unverhältnismäßig, und sie wird deshalb in der Praxis auch nicht durchgeführt.
Der belastbare Weg ist nicht die pauschale Frist, sondern die begründete Herleitung. Die Vereinigung der mittelständischen Aufzugsunternehmen hat für Wartungsintervalle eine Methodik veröffentlicht, die sich sinngemäß auf die Kontrollhäufigkeit übertragen lässt. Sie funktioniert in zwei Schritten.
Abgrenzung: wiederkehrende Prüfung, Wartung, Kontrolle
Drei Vorgänge, drei Zuständigkeiten, drei völlig unterschiedliche Fristenlogiken. Wer sie verwechselt, rechnet das falsche Intervall aus.
Die wiederkehrende Prüfung ist der einzige der drei Vorgänge mit einer gesetzlich fixierten Höchstfrist. Sie besteht aus Haupt- und Zwischenprüfung, wird ausschließlich von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt und darf nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 BetrSichV zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Fristen sind nicht Gegenstand des Modells auf dieser Seite. Sie stehen fest.
Die Wartung ist Teil der Instandhaltung nach § 10 BetrSichV. Für sie gibt es keine gesetzliche Häufigkeit. Der Betreiber legt sie fest, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Instandhaltungsanweisung des Errichters.
Die Kontrolle auf offensichtliche Mängel folgt aus Anhang 1 Nummer 4.6 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV und wird von der beauftragten Person durchgeführt. Die TRBS 3121 sagt dazu in Abschnitt 3.3.2 nur, der Zeitabstand richte sich nach Art und Umfang der Verwendung.
Das Modell unten betrifft ausschließlich die beiden letzten Punkte. Die ZÜS-Fristen lassen sich damit nicht beeinflussen.
Gebäudeart auswählen, Größe eingeben, fertig. Sie erhalten Kontrollintervall, Wartungshäufigkeit und die Begründung zum Übernehmen.
Ein Rechenbeispiel
Ein Wohngebäude mit fünf Haltestellen, rund 2.000 Fahrten pro Monat, keine besonderen Umgebungsbedingungen, kein öffentlicher Verkehr, Verfügbarkeit wichtig, aber nicht kritisch, Anlage 18 Jahre alt.
A = 2, B = 0, C = 0, D = 0, E = 1. Nutzungskennzahl 3. Einsatzort „normal“.
Ergebnis: drei Wartungen pro Jahr und eine monatliche Kontrolle auf offensichtliche Mängel.
Das Modell zum Nachschlagen
Das Modell zum Nachschlagen+
Schritt 1: Nutzungskennzahl bilden
Quelle: Kriterien nach dem VmA-Formblatt „Ermittlung der Wartungsintervalle für Aufzüge“ (W-Intervall VmA-JW, Stand 10/2010), VmA e.V.. Rechtlicher Rahmen: BetrSichV und TRBS 3121.
| Kriterium | Ausprägung | Wert |
|---|---|---|
| A Anzahl der Fahrten pro Monat | unter 500 | 1 |
| 501 bis 3.000 | 2 | |
| 3.001 bis 6.000 | 3 | |
| 6.001 bis 40.000 | 4 | |
| über 40.000 | 5 | |
| B Besondere Bedingungen wie Nässe, Staub, Glas | nein / ja | 0 / 1 |
| C Öffentlicher Verkehr, Vandalismus | nein / ja | 0 / 1 |
| D Wichtigkeit der Verfügbarkeit | weniger wichtig / sehr wichtig | 0 / 1 |
| E Alter der Anlage | bis 10 Jahre / über 10 Jahre | 0 / 1 |
Schritt 2a: Wartungen pro Jahr
Quelle: VmA-Formblatt W-Intervall, Stand Oktober 2010, VmA e.V. (nicht öffentlich publiziert, über die VmA zu beziehen). Werte unverändert übernommen.
| NK | Höchste Priorität | Hohe | Normale | Geringe |
|---|---|---|---|---|
| 1 bis 2 | 4 | 3 | 2 | 1 |
| 3 bis 4 | 6 | 4 | 3 | 2 |
| 5 bis 6 | 8 | 6 | 4 | entfällt |
| über 6 | 12 | 8 | entfällt | entfällt |
Schritt 2b: Kontrollintervall
Eigene Ableitung. Das VmA-Formblatt regelt ausschließlich Wartungsintervalle und trifft keine Aussage zur Kontrolle auf offensichtliche Mängel. Die Übertragung der Systematik auf das Kontrollintervall ist eine begründete Herleitung von ASCENSORIX und keine Verbandsempfehlung. Rechtlicher Bezugsrahmen: BetrSichV § 3, § 10, Anhang 1 Nr. 4.6 und TRBS 3121.
| NK | Höchste Priorität | Hohe | Normale | Geringe |
|---|---|---|---|---|
| 1 bis 2 | 14-tägig | monatlich | 2-monatlich | quartalsweise |
| 3 bis 4 | wöchentlich | 14-tägig | monatlich | 2-monatlich |
| 5 bis 6 | 2 x pro Woche | wöchentlich | 14-tägig | entfällt |
| über 6 | täglich an Werktagen | 2 x pro Woche | entfällt | entfällt |
Lastenaufzug und Güteraufzug: wo das Modell nicht passt
Der Lastenaufzug mit Personenbegleitung ist eine Aufzugsanlage im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 BetrSichV und damit überwachungsbedürftig. Für ihn gelten dieselben ZÜS-Fristen wie für den Personenaufzug. Beim Nutzungskriterium ist allerdings nicht die Zahl der Fahrten allein maßgeblich, sondern die Beanspruchung: Ein Lastenaufzug mit wenigen, aber schweren Fahrten am Lastlimit verschleißt anders als ein Personenaufzug mit vielen leichten. In der Praxis wird der Wert deshalb um eine Stufe angehoben, wenn regelmäßig nahe der Nennlast gefahren wird. Das ist eine Ermessensentscheidung und gehört als solche in die Begründung.
Der Güteraufzug ohne Personenbeförderung ist keine überwachungsbedürftige Anlage, sondern ein Arbeitsmittel nach § 2 Absatz 1 BetrSichV. Die Folge ist erheblich: Die ZÜS-Pflicht entfällt, geprüft wird nach § 14 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person, und die Prüffrist ergibt sich allein aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 6, ohne die Zwei-Jahres-Höchstgrenze. Wer einen Güteraufzug wie einen Personenaufzug prüfen lässt, zahlt für eine Leistung, die nicht verlangt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Personenbeförderung technisch und organisatorisch tatsächlich ausgeschlossen und entsprechend gekennzeichnet ist.
Zwei Hinweise zur Einordnung
Zweitens ist gerade das der Punkt. Eine Aufsichtsbehörde oder ein Gericht fragt im Ernstfall nicht, ob Sie die eine richtige Frist getroffen haben. Gefragt wird, ob Sie eine Frist festgelegt, nachvollziehbar begründet und dann auch eingehalten haben. Eine begründete monatliche Kontrolle ist deutlich stärker als eine unbegründete wöchentliche, die dreimal im Jahr ausgefallen ist.
Der Interessenkonflikt, den man kennen sollte
Die Anzahl der Wartungen pro Jahr legt der Betreiber fest. In der Praxis übernimmt er dabei fast immer die Empfehlung des Wartungsunternehmens, weil er keine eigene Datengrundlage hat. Das Wartungsunternehmen verdient jedoch an jeder zusätzlichen Wartung.
Das ist keine Unterstellung, sondern eine strukturelle Interessenlage, die man beim Lesen einer Empfehlung mitdenken sollte. Das Modell auf dieser Seite ist eine Möglichkeit, dieser Empfehlung eine eigene, nachprüfbare Zahl entgegenzustellen.
Der Vollständigkeit halber: Auch das hier verwendete Modell stammt von einem Verband von Aufzugsunternehmen. Seine Stärke liegt nicht in der Neutralität des Absenders, sondern darin, dass die Kriterien offenliegen und jeder Betreiber das Ergebnis selbst nachrechnen kann. Genau das unterscheidet es von einer Empfehlung, die als Zahl ohne Herleitung im Angebot steht.
Im Portfolio verschärft sich das. Wer sechzig Anlagen betreut, vergleicht die empfohlenen Intervalle in der Regel nie untereinander, obwohl genau dieser Vergleich die Ausreißer sichtbar macht: dieselbe Bauart, dieselbe Nutzung, aber vier statt zwei Wartungen pro Jahr. Ein nachvollziehbares Modell über den gesamten Bestand hinweg macht aus einer Einzelfrage eine Verhandlungsgrundlage.
Wer festgelegte Intervalle nicht in Excel-Listen nachhalten möchte, findet in der Plattform für Aufzugsmanagement von ASCENSORIX Fristen, Mängel, Dokumente und Angebotsprüfung an einer Stelle.
Rechtsgrundlagen. BetrSichV § 3 Absatz 6, § 10, § 14, Anhang 1 Nummer 4.6, Anhang 2 Abschnitt 2 Nummern 2 und 4.1. ÜAnlG § 4. TRBS 3121 Betrieb von Aufzugsanlagen, Ausgabe Oktober 2018, GMBl 2018 S. 942 Nr. 49, geändert durch GMBl 2025 S. 137 Nr. 7 und GMBl 2025 S. 691 Nr. 32, insbesondere Abschnitt 3.3.2. DIN EN 13015.
Weitere Grundlagen. VmA, Vereinigung mittelständischer Aufzugsunternehmen e.V., Bissendorf: Formblatt „Ermittlung der Wartungsintervalle für Aufzüge“. Es liegt in zwei inhaltsgleichen Ausfertigungen vor, als W-Intervall VmA-JW mit dem Stand Oktober 2010 und als W-Intervall VmA-15 mit dem Stand Juni 2015. Zitiert wird hier die Ausfertigung W-Intervall VmA-JW. Das Formblatt ist frei abrufbar und verweist seinerseits auf DIN EN 13015, TRBS 3121 und VDI 3810.
Ergänzender Hinweis: Das Formblatt stützt sich in seinen Erläuterungen noch auf § 12 Absatz 3 der Betriebssicherheitsverordnung in der bis Mai 2015 geltenden Fassung. Die Berechnungsmatrix ist deshalb eine etablierte Branchenkonvention und keine Herleitung aus dem geltenden Recht. Rechtsgrundlage für die Festlegung des Intervalls bleibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 ÜAnlG in Verbindung mit § 3 Absatz 6 BetrSichV.
Stand: 31. August 2026
Hinweis: Arbeitsgrundlage, keine Rechtsberatung. Das hier dargestellte Modell ist eine begründete Herleitung in Anlehnung an eine Verbandsempfehlung und keine normative Frist.
Autor: Dr.-Ing. Karsten Schönberger, über 20 Jahre Erfahrung in der Aufzugsbranche.
Änderungen: 31.08.2026 — Abgrenzung von wiederkehrender Prüfung, Wartung und Kontrolle ergänzt, Abschnitt zu Lasten- und Güteraufzügen neu, Quellenangabe zum VmA-Formblatt korrigiert, Kurzfassung um konkrete Werte ergänzt.

